a) Bei Krankheiten von Schülern:

  1. am 1. Tag , wenn irgend möglich, Meldung über das ESIS-Programm oder falls nicht anders möglich, telefonische Entschuldigung vor Unterrichtsbeginn!
  2. Wenn das Kind in der Mittagsbetreuung ist – bei längerer Erkrankung – das entsprechende Formular  über Änderungen ausfüllen und einem Geschwisterkind oder einem Mitschüler mitgeben.
  3. nach Beendigung der Krankheit bzw. spätestens am 3. Tag schriftliche Entschuldigung nachreichen

b) Beurlaubung in dringenden Ausnahmefällen

Um Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Unterrichtserfolges zu vermeiden, können nach § 25(1) der Volksschulordnung Schüler nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden.

Unter dringende Ausnahmefälle fallen Erholungsaufenthalte, Firmung, Konfirmation, besondere persönliche Gründe wie Todesfall oder Jubiläum in der Familie, Wohnungswechsel, nachweislich schwere Erkrankung eines zur Wohngemeinschaft gehörenden Familienangehörigen. Dagegen können Reise- und Urlaubstermine als dringende Ausnahmefälle nicht anerkannt werden.

Für Anträge auf Beurlaubung gilt Folgendes: Für einzelne Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtstage können die Klassenleiterinnen vom Unterricht befreien. Für mehrere Unterrichtstage ist die Schulleitung zuständig.

Bei notwendigen Heilkuren beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Unterrichtsbeurlaubung. Diese kann nur ausgesprochen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Es muss enthalten:

  1. den Grund des Erholungsaufenthaltes
  2. eine Angabe, warum der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann.

c) Übertragbare Krankheiten

Schüler, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind, dürfen die Schule nicht betreten, auch keine Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person in der Wohngemeinschaft des Schülers an einer übertragbaren Krankheit leidet.

Bitte melden Sie eine (vermutete) übertragbare Krankheit sofort an die Klassen- oder Schulleitung. Sie erhalten dann Informationen zum weiteren Vorgehen.

d) Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen

Immer wieder kommt es vor, dass Schüler, die bei einem Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg verletzt wurden, von Ärzten als Privatpatienten behandelt werden und dass Sie dann enttäuscht sind, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht den vollen, von Ihnen ausgelegten Rechnungsbetrag erstattet. Das kann vermieden werden, wenn Sie als Eltern folgende Verhaltensregeln beachten:

  1. Jeden Unfall Ihres Kindes in der Schule oder auf dem Schulweg unverzüglich dem Klassenleiter oder der Schulleitung melden, da eine Meldung an die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) erfolgen muss.
  2. Den behandelnden Arzt/Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus von vornherein unmissverständlich darauf hinweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt.
  3. Keinen Krankenschein und keine Chipkarte abgeben!

e) Hausunterricht am Krankenbett

Hausunterricht ist bei Schülern möglich, die längere Zeit erkrankt sind. Weitere Informationen erhalten Sie von der Schulleitung.

Schulsport

  • Unfallverhütung im Fach Sport

Aus Gründen der Unfallverhütung ist das Tragen folgender Gegenstände im Sportunterricht verboten: Halsketten, Armreifen, Ringe, Armbanduhren, besonders aber Ohrringe und Piercings.

Bitte weisen Sie Ihre Kinder darauf hin, an Tagen mit Sportunterricht diese Sachen entweder gar nicht zu tragen oder vor dem Sportunterricht abzulegen. Ansonsten müssen Ohrringe mit Pflaster abgeklebt werden.

  1. Turnschuhe

Die Schüler/innen dürfen in der Turnhalle nur saubere Turnschuhe mit abriebfesten Sohlen tragen. Die Turnschuhe bitte nicht gleichzeitig für den Sportplatz und die Halle verwenden.

  1. Schulsportfreistellung

Wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Befreiung vom Schulsport (ganz oder nur für bestimmte Sportarten) beantragt wird, ist hierüber eine schulärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.